Ein Emittent ist ein Unternehmen, das zur Kapitalbeschaffung Wertpapiere oder ähnliche Instrumente an den Geld- oder Kapitalmärkten emittiert oder sie mit Hilfe eines Bankenkonsortiums emittieren lässt. Auch Zentralbanken werden manchmal als Emittenten bezeichnet, wenn sie Geld als gesetzliches Zahlungsmittel ausgeben.
Emittent Definition
Zu den wirtschaftlichen Einheiten, die als Emittenten in Frage kommen, gehören Unternehmen und der Staat mit seinen Unterabteilungen. Für Emittenten besteht der Zweck der Emission darin, Eigen- oder Fremdkapital zu beschaffen oder zu erhöhen und die Marktkapitalisierung zu steigern. Der Vorgang der Emission von Wertpapieren wird als Emission bezeichnet. Bei der Beschaffung von Eigenkapital werden Aktien ausgegeben, während die Beschaffung von Fremdkapital durch die Ausgabe von Anleihen erfolgt. Aktien und Anleihen werden auf dem Kapitalmarkt gehandelt, während Genussscheine, Wandelanleihen und anderes Mezzanine-Kapital als Zwischenform zwischen Eigen- und Fremdkapital ebenfalls auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden. Commercial Papers oder Medium Term Notes als kurz- bis mittelfristige Kreditverbriefungen werden auf dem Geldmarkt gehandelt.
Nach der EG-Verordnung 1287/2006 (Kapitel 1, Artikel 2, Nr. 2) ist ein Emittent eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente ausgibt[1]. Auch wenn diese Legaldefinition natürliche Personen als Emittenten nicht ausdrücklich ausschließt, kommen in der wirtschaftlichen Praxis Industrie-, Handels- oder Verkehrsunternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Gebietskörperschaften bis hin zum Staat in Frage, die in der Lage sind, Wertpapiere auszugeben.
Sobald diese Institutionen ihren Fremdkapitalbedarf nicht durch direkte Kreditaufnahme decken oder ihr Eigenkapital nicht aus der Innenfinanzierung decken, sondern die Verbriefung durch Wertpapiere wählen, beginnt ihre Funktion als Emittent. Der Begriff des Emittenten ist also eng mit dem Begriff der Wertpapiere verknüpft. Darüber hinaus muss der Emittent über Emissionskapazitäten verfügen. Dies ist der Fall, wenn der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder das Eigenkapital des Emittenten im Sinne von § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB gemäß § 2 BörsZulV mindestens 1.250.000 Euro oder 10.000 Aktien beträgt.
Börsenzulassung
Der Emittent und seine Wertpapiere müssen den Vorschriften entsprechen, die zum Schutz des Publikums und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erlassen wurden. Der Emittent muss seit mindestens drei Jahren bestehen (§ 3 Abs. 1 BörsZulV), die Wertpapiere müssen dem Wertpapierrecht entsprechen (§ 4 BörsZulV), frei handelbar sein (§ 5 BörsZulV), einen ausreichenden Streubesitz haben (§ 9 Abs. 1 BörsZulV), dem Zulassungsantrag müssen bestimmte Unterlagen gemäß § 48 Abs. 2 BörsZulV beigefügt werden. Die Zulassung wird vom Vorstand auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 51 BörsZulV).
Die Zulassung von Wertpapieren zum Handel kann gem. 33 Abs. 1 BörsG auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschäftsführung der Börse zum Börsenhandel im regulierten Markt zugelassen werden, wenn die Wertpapiere bereits an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder an einem Markt in einem Drittstaat zugelassen sind, sofern auf einem solchen Markt Zulassungsvoraussetzungen sowie Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen des geregelten Marktes für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Handelsüberwachung mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates sichergestellt ist.
In § 34 Nr. 1a BörsG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens zu bestimmen. Dies ist durch § 3 BörsZulV geschehen, wonach der zuzulassende Emittent von Aktien seit mindestens drei Jahren als Unternehmen bestehen und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorausgehenden Geschäftsjahre nach den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben muss.
Emittentenrisiken
Das Emittentenrisiko besteht in der Gefahr, dass der Emittent nicht in der Lage ist, die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Anleihen oder Zertifikaten kann dies einen Zahlungsaufschub, eine nur teilweise Zinszahlung oder eine nur teilweise Rückzahlung bei Fälligkeit oder im schlimmsten Fall einen Totalausfall des Gläubigers bedeuten. Dementsprechend unterliegen Aktien dem Insolvenzrisiko, was für den Aktionär einen Dividendenausfall, einen drastischen Kursverfall oder sogar einen Totalverlust bedeuten kann.
Die Bedeutung des Emittentenrisikos hat sich in der Finanzkrise ab 2007 gezeigt. So wurden beispielsweise nach der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 die von dieser Bank ausgegebenen Zertifikate zunächst vom Börsenhandel ausgesetzt. Die Anleger mussten mit einem Totalverlust rechnen.